Rechtliches
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Gebrauchte Softwarelizenzen sind gültig, wenn:
Für den Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist im Einzelnen nach der Rechtsprechung erforderlich (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08 (UsedSoft II) = GRUR 2014, 264 ff.), dass:
- die Software ursprünglich mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf dem Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist;
- der Urheberrechtsinhaber diese Lizenz gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm der Höhe nach ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werks entsprechende Vergütung zu erzielen; Auftrags Nr: 27097
- der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie dauerhaft, also ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;
- Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist („Updates“), von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind;
- der Ersterwerber die Kopie, die auf seinem Computer installiert ist, unbrauchbar gemacht hat, etwa durch dauerhaftes Löschen.
Ungenutzte Programme versprechen bares Geld
In verschiedenen Situationen kann es nun dazu kommen, dass ein Betrieb eine gewisse Anzahl von Lizenzen nicht mehr benötigt. Ein positiver Grund wäre, dass das Unternehmen im Rahmen einer Modernisierung ein anderes, neueres Programm nutzen möchte. Die alte Software wird dann definitiv nicht mehr benötigt und kann verkauft werden. Der hierbei erzielte Erlös kann einen Teil der Investitionskosten decken und sollte nicht ungenutzt bleiben. Ein für den Lizenzinhaber weniger positives Beispiel wäre eine Insolvenz. Auch in diesem Fall würden die erworbenen Programme nicht mehr gebraucht. Die Insolvenzverwalter sind erfahrungsgemäß sehr daran interessiert, gebrauchte Lizenzen zu veräußern. Weitere Gründe, aus denen Software frei wird, sind Umstrukturierungen, Auslagerungen und Entlassungen in einer Firma.
Chancen für Start-ups, mittelständische Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
Die Beweggründe der Verkäuferseite sind damit geklärt. Oft noch größer ist das Interesse der Käufer an „used software“. Allgemein lässt sich sagen, dass der günstige Preis für gebrauchte Programme das beste Verkaufsargument ist. Somit ist ein Erwerb für alle interessant, die aktuell über ein knappes Budget verfügen. Das sind zum Beispiel junge Unternehmen, die kurz nach der Gründung wenig Kapital besitzen. Ebenso gehören öffentliche Einrichtungen zu den Abnehmern. Gebrauchte Microsoft Software ist zum Beispiel für Schulen und Behörden attraktiv, die auf diese Weise günstig an zeitgemäße Schreib- und Kalkulationsprogramme kommen. Dass öffentliche Stellen möglichst günstige Software erwerben, liegt dabei im Interesse aller Steuerzahler.
Daneben gibt es noch einen ganz wichtigen Grund, aus dem „used software“ fabrikneuen Programmen oft vorgezogen wird: Auf alten Rechnern laufen sie besser und stabiler. Für Neu-Software ist bei alter Hardware sogar oft ein Downgrade erforderlich, um sie zu nutzen.
Gebrauchte Software für öffentliche Einrichtungen
Ein aktuelles Beispiel für den Nutzen gebrauchter Software ist der Einsatz in öffentlichen Einrichtungen. Für Neuanschaffungen gilt hier das Prinzip, möglichst kostengünstige Lösungen zu finden. Das wird im Rahmen einer Ausschreibung sichergestellt. Der Grund dafür ist naheliegend, schließlich werden Steuergelder ausgegeben. So kam es zu einem interessanten Beschluss der Vergabekammer Münster (Az.: VK 1 – 02/16) vom 1. März 2016, nach dem Gebraucht-Lizenzen bei öffentlichen Ausschreibungen nicht ausgeschlossen werden dürfen.
Die Vorgeschichte: Stein des Anstoßes war eine Ausschreibung des Kreises Steinfurt. Darin wurde der Ankauf von gebrauchter Software grundsätzlich ausgeschlossen. Der Kreis nannte als Grund Bedenken in Bezug auf die Einsatzfähigkeit. Eine Tatsache, die den Steuerzahlern beinahe 200.000 Euro Mehrkosten eingebracht hätte. So viel teurer wären die neuen Lizenzen im Vergleich zu den gebrauchten in etwa gewesen.
Das Ergebnis: Gegen diese Vergabepraxis gab es eine Beschwerde und in der Folge ein Nachprüfungsverfahren. Dieses endete schließlich mit dem oben zitierten Beschluss, wonach „used software“ nicht ausgeschlossen werden darf. Die Steuerzahler müssen damit nicht für teure neue Programme aufkommen, wenn gebrauchte Varianten die gleichen Anforderungen erfüllen.